Rank engineeringKontaktanfahrtagb
TelekommunikationDatenkommunikationElektrotechnikHaustechnik

AGB und Leistungsspektrum



Allgemeine Geschäftsbedingungen der Technischen Büros - Ingenieurbüros Österreichs:


1.) Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Abweichungen

a) Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und künftigen Verträge zwischen dem Auftraggeber und dem Technischen Büro-Ingenieurbüro.

b) Abweichungen von diesen Bedingungen und insbesondere auch Bedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn sie vom Technischen Büro-Ingenieurbüro ausdrücklich und schriftlich anerkannt und bestätigt werden.


2.) Angebote, Nebenabreden

a) Die Angebote des Technischen Büros-Ingenieurbüros sind, sofern nichts anderes angegeben ist, freibleibend und zwar hinsichtlich aller angegebenen Daten einschließlich des Honorars. Eine zwischen Anbotserstellung und Rechnungslegung erfolgte Änderung der Honorare in dem vom Fachverband Technische Büros-Ingenieurbüros herausgegebenen Honorarrichtlinien und Leistungsbildern berechtigt das Technische Büro-Ingenieurbüro zu einer entsprechenden Änderung des Honorars.

b ) Enthält eine Auftragsbestätigung des Technischen Büros-Ingenieurbüros Änderungen gegenüber dem Auftrag, so gelten diese als vom Auftraggeber genehmigt, sofern dieser nicht unverzüglich schriftlich widerspricht.

c) Vereinbarungen bedürfen grundsätzlich der Schriftform.


3.) Auftragserteilung

a) Art und Umfang der vereinbarten Leistung ergeben sich aus Vertrag, Vollmacht und diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

b) Änderungen und Ergänzungen des Auftrags bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch das Technische Büro-Ingenieurbüro um Gegenstand des vorliegenden Vertragsverhältnisses zu werden.

c) Das Technische Büro-Ingenieurbüro verpflichtet sich zur ordnungsgemäßen Durchführung des ihm erteilten Auftrags nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit.

d) Das Technische Büro-Ingenieurbüro kann zur Vertragserfüllung andere entsprechend Befugte heranziehen und diesen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers Aufträge erteilen. Das Technische Büro-Ingenieurbüro ist jedoch verpflichtet, den Auftraggeber von dieser Absicht schriftlich zu verständigen und dem Auftraggeber die Möglichkeit einzuräumen, dieser Auftragserteilung an einen Dritten binnen 10 Tagen zu widersprechen.

e) Das Technische Büro-Ingenieurbüro kann auch zur Vertragserfüllung andere entsprechend Befugte als Subplaner heranziehen und diesen im Namen und für Rechnung des Technischen Büros-Ingenieurbüros Aufträge erteilen. Das Technische Büro-Ingenieurbüro ist jedoch verpflichtet den Auftraggeber schriftlich zu verständigen, wenn es beabsichtigt, Aufträge durch einen Subplaner durchführen zu lassen, und dem Auftraggeber die Möglichkeit einzuräumen, dieser Auftragserteilung an den Subplaner binnen einer Woche zu widersprechen; in diesem Fall hat das Technische Büro-Ingenieurbüro den Auftrag selbst durchzuführen.


4.) Gewährleistung und Schadenersatz


a) Gewährleistungsansprüche können nur nach Mängelrügen erhoben werden, die ausschließlich durch eingeschriebenen Brief binnen 14 Tage ab Übergabe der Leistung oder Teilleistung zu erfolgen hat.

b) Ansprüche auf Wandlung und Preisminderung sind ausgeschlossen. Ansprüche auf Verbesserung bzw. Nachtrag des Fehlenden sind vom Technischen Büro-Ingenieurbüro innerhalb angemessener Frist, die im allgemeinen ein Drittel der für die Durchführung der Leistung vereinbarten Frist betragen soll, zu erfüllen. Ein Anspruch auf Verspätungsschaden kann innerhalb dieser Frist nicht geltend gemacht werden.

c) Das Technische Büro-Ingenieurbüro hat seine Leistungen mit der von ihm als Fachmann zu erwartenden Sorgfalt (§1299 ABGB) zu erbringen.


5.) Rücktritt vom Vertrag

a) Ein Rücktritt vom Vertrag ist nur aus wichtigem Grund zulässig.

b) Bei Verzug des Technischen Büros-Ingenieurbüros mit einer Leistung ist ein Rücktritt des Auftraggebers erst nach Setzen einer angemessenen Nachfrist möglich; die Nachfrist ist mit eingeschriebenem Brief zu setzen

c) Bei Verzug des Auftraggebers bei einer Teilleistung oder einer vereinbarten Mitwirkungstätigkeit, der die Durchführung des Auftrages durch das Technische Büro-Ingenieurbüro unmöglich macht oder erheblich behindert, ist das Technische Büro-Ingenieurbüro zum Vertragsrücktritt berechtigt.

d) Bei berechtigtem Vertragsrücktritt behält das Technische Büro-Ingenieurbüro den Anspruch auf das gesamte vereinbarte Honorar, ebenso bei unberechtigtem Rücktritt des Auftraggebers. §1168 ABGB findet Anwendung. Bei berechtigtem Rücktritt des Auftraggebers sind von diesem die vom Technischen Büro-Ingenieurbüro erbrachten Leistungen zu honorieren.


6.) Honorar


a) Dem Honoraranspruch des Technischen Büros-Ingenieurbüros liegen die vom Fachverband Technischen Büros-Ingenieurbüros herausgegebenen Honorarrichtlinien und Leistungsbilder zugrunde. Die in Vertrag oder Vollmacht getroffenen besonderen Honorarvereinbarungen gehen diesen Honorarrichtlinien vor.

b) Sämtliche Honorare sind mangels abweichender Angaben in Euro erstellt.

c) In den angegebene Honorarbeträgen ist die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) nicht enthalten, diese ist gesondert vom Auftraggeber zu bezahlen.

d) Die Kompensation mit allfälligen Gegenleistungen, aus welchem Grunde auch immer, ist unzulässig.


7.) Erfüllungsort

Erfüllungsort für alle Büroleistungen ist der Sitz des Technischen Büros-Ingenieurbüros.


8.) Geheimhaltung

a) Das Technische Büro-Ingenieurbüro ist zur Geheimhaltung aller vom Auftraggeber erteilten Informationen verpflichtet.

b) Das Technische Büro-Ingenieurbüro ist auch zur Geheimhaltung seiner Planungstätigkeit verpflichtet, wenn und solange der Auftraggeber an dieser Geheimhaltung ein berechtigtes Interesse hat. Nach Durchführung des Auftrages ist das Technische Büro-Ingenieurbüro berechtigt, das vertragsgegenständliche Werk gänzlich oder teilweise zu Werbezwecken zu veröffentlichen, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart ist.


9.) Die Pläne, Prospekte, Berichte, Technische Unterlagen und dgl.

des Technischen Büros-Ingenieurbüros sind urheberrechtlich geschützt. Jede gänzliche oder teilweise Veröffentlichung ist nur mit Zustimmung des Technischen Büros-Ingenieurbüros zulässig; ebenso die Weitergabe und die wiederholte Nutzung, durch Dritte oder den Auftraggeber selbst. Das Technische Büro-Ingenieurbüro ist berechtigt, der Auftraggeber verpflichtet, bei Veröffentlichungen und Bekanntmachungen über das Projekt den Namen (Firma, Geschäftsbezeichung) des Technischen Büros-Ingenieurbüros anzugeben.


10.) Im Anwendungsbereich des Konsumentenschutzes gelten dessen zwingende Bestimmungen

Die Kompensation mit allfälligen Gegenforderungen ist unzulässig, es sei denn, sie stünden im rechtlichen Zusammenhang mit der Honorarverbindlichkeit, wären gerichtlich festgestellt oder vom Technischen Büro-Ingenieurbüro anerkannt.


11.) Rechtswahl, Gerichtsstand

a) Für Verträge zwischen Auftraggeber und Technischem Büro-Ingenieur-büro kommt ausschließlich österreichisches Recht zur Anwendung.

Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag wird die Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichts am Sitz des Technischen Büros-Ingenieurbüros vereinbart.


.

Leistungsspektrum

Die über 3.300 Technischen Büros sind hochqualifizierte Spezialisten auf allen technischen Fachgebieten.

Technische Büros sind keine Hersteller: Sie befassen sich ausschließlich mit der Beratung, der Erstellung von Plänen, Berechnungen und Studien, der Durchführung von Untersuchungen und Messungen, auch mit der Überwachung der Durchführung und Abnahme von Projekten, der Prüfung der projektgerechten Ausführung und der projektbezogenen Rechnungen sowie mit der Überprüfung und Überwachung von Anlagen und Einrichtungen.

Das Technische Büro arbeitet unabhängig und neutral, weil es an der Ausführung des Werkes selbst nicht teilnimmt - es arbeitet treuhändisch für seinen Auftraggeber.

Technische Büros finden Sie auf allen technischen Fachgebieten, die in Osterreich theoretisch erlernbar sind: Von der Haustechnik (Elektrotechnik und Installationstechnik) bis zur Kulturtechnik, vom Maschinenbau bis zur technischen Chemie, von der Innenarchitektur bis zum Berg- und Hüttenwesen.

Auf allen diesen Fachgebieten sind Technische Büros hochqualifizierte Spezialisten, denn der Befähigungsnachweis, den der Inhaber eines Technischen Büros erbringen muß, ist der strengste, den die österreichische Gewerbeordnung kennt: Die erfolgreiche Ablegung der Matura an einer Berufsbildenden Höheren Schule oder das Absolvieren eines Universitäts-, Fachhochschul- oder Hochschulstudiums, daran anschließend eine langjährige Fachpraxis sowie die erfolgreiche Ablegung einer strengen Konzessionsprüfung sind erforderlich, bevor ein Technisches Büro gegründet werden darf.

Technische Büros beraten, planen, berechnen, untersuchen und überwachen. Sie sind vom Anfang bis zum Ende für ihren Auftraggeber da, von der Überprüfung der Angebote der Erzeugungsunternehmen bis zur Überwachung, Überprüfung und Abnahme bei der Herstellung eines Werkes, von der Beratung über die Planung und Berechnung bis zur Fertigstellung einer Studie, Untersuchung oder Messung. Ihr Honorar bemißt sich nach den gesetzlich anerkannten Honorarrichtlinien der Technischen Büros.

Die österreichischen Technischen Büros bearbeiten ein jährliches Auftragsvolumen von ca. 3,6 Milliarden Euro und gewinnen vermehrt Bedeutung als Garanten von Tausenden qualifizierten Arbeitsplätzen.

mehr unter: > www.ingenieurbueros.at

Leistungsspektrum



(c) 2003, Rank engineering, office@rank-engineering.at , 02757/2239, Scheibbserstraße 31, 3380 Pöchlarn; > Impressum