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Büros - Ingenieurbüros Österreichs:
1.) Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Abweichungen
a) Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle
gegenwärtigen und künftigen Verträge zwischen dem Auftraggeber und
dem Technischen Büro-Ingenieurbüro.
b) Abweichungen von diesen Bedingungen und insbesondere auch Bedingungen
des Auftraggebers gelten nur, wenn sie vom Technischen Büro-Ingenieurbüro
ausdrücklich und schriftlich anerkannt und bestätigt werden.
2.) Angebote, Nebenabreden
a) Die Angebote des Technischen Büros-Ingenieurbüros sind,
sofern nichts anderes angegeben ist, freibleibend und zwar hinsichtlich
aller angegebenen Daten einschließlich des Honorars. Eine zwischen
Anbotserstellung und Rechnungslegung erfolgte Änderung der Honorare
in dem vom Fachverband Technische Büros-Ingenieurbüros herausgegebenen
Honorarrichtlinien und Leistungsbildern berechtigt das Technische
Büro-Ingenieurbüro zu einer entsprechenden Änderung des
Honorars.
b ) Enthält eine Auftragsbestätigung des Technischen Büros-Ingenieurbüros
Änderungen gegenüber dem Auftrag, so gelten diese als vom Auftraggeber
genehmigt, sofern dieser nicht unverzüglich schriftlich widerspricht.
c) Vereinbarungen bedürfen grundsätzlich der Schriftform.
3.) Auftragserteilung
a) Art und Umfang der vereinbarten Leistung ergeben sich aus Vertrag,
Vollmacht und diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
b) Änderungen und Ergänzungen des Auftrags bedürfen der schriftlichen
Bestätigung durch das Technische Büro-Ingenieurbüro um Gegenstand
des vorliegenden Vertragsverhältnisses zu werden.
c) Das Technische Büro-Ingenieurbüro verpflichtet sich zur ordnungsgemäßen
Durchführung des ihm erteilten Auftrags nach den allgemein anerkannten
Regeln der Technik und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit.
d) Das Technische Büro-Ingenieurbüro kann zur Vertragserfüllung andere
entsprechend Befugte heranziehen und diesen im Namen und für Rechnung
des Auftraggebers Aufträge erteilen. Das Technische Büro-Ingenieurbüro
ist jedoch verpflichtet, den Auftraggeber von dieser Absicht schriftlich
zu verständigen und dem Auftraggeber die Möglichkeit einzuräumen,
dieser Auftragserteilung an einen Dritten binnen 10 Tagen zu widersprechen.
e) Das Technische Büro-Ingenieurbüro kann auch zur Vertragserfüllung
andere entsprechend Befugte als Subplaner heranziehen und diesen im
Namen und für Rechnung des Technischen Büros-Ingenieurbüros Aufträge
erteilen. Das Technische Büro-Ingenieurbüro ist jedoch verpflichtet
den Auftraggeber schriftlich zu verständigen, wenn es beabsichtigt,
Aufträge durch einen Subplaner durchführen zu lassen, und dem Auftraggeber
die Möglichkeit einzuräumen, dieser Auftragserteilung an den Subplaner
binnen einer Woche zu widersprechen; in diesem Fall hat das Technische
Büro-Ingenieurbüro den Auftrag selbst durchzuführen.
4.) Gewährleistung und Schadenersatz
a) Gewährleistungsansprüche können nur nach Mängelrügen erhoben werden,
die ausschließlich durch eingeschriebenen Brief binnen 14 Tage ab
Übergabe der Leistung oder Teilleistung zu erfolgen hat.
b) Ansprüche auf Wandlung und Preisminderung sind ausgeschlossen.
Ansprüche auf Verbesserung bzw. Nachtrag des Fehlenden sind vom Technischen
Büro-Ingenieurbüro innerhalb angemessener Frist, die im allgemeinen
ein Drittel der für die Durchführung der Leistung vereinbarten Frist
betragen soll, zu erfüllen. Ein Anspruch auf Verspätungsschaden kann
innerhalb dieser Frist nicht geltend gemacht werden.
c) Das Technische Büro-Ingenieurbüro hat seine Leistungen
mit der von ihm als Fachmann zu erwartenden Sorgfalt (§1299 ABGB)
zu erbringen.
5.) Rücktritt vom Vertrag
a) Ein Rücktritt vom Vertrag ist nur aus wichtigem Grund zulässig.
b) Bei Verzug des Technischen Büros-Ingenieurbüros mit einer Leistung
ist ein Rücktritt des Auftraggebers erst nach Setzen einer angemessenen
Nachfrist möglich; die Nachfrist ist mit eingeschriebenem Brief zu
setzen
c) Bei Verzug des Auftraggebers bei einer Teilleistung oder einer
vereinbarten Mitwirkungstätigkeit, der die Durchführung des Auftrages
durch das Technische Büro-Ingenieurbüro unmöglich macht oder erheblich
behindert, ist das Technische Büro-Ingenieurbüro zum Vertragsrücktritt
berechtigt.
d) Bei berechtigtem Vertragsrücktritt behält das Technische
Büro-Ingenieurbüro den Anspruch auf das gesamte vereinbarte
Honorar, ebenso bei unberechtigtem Rücktritt des Auftraggebers.
§1168 ABGB findet Anwendung. Bei berechtigtem Rücktritt
des Auftraggebers sind von diesem die vom Technischen Büro-Ingenieurbüro
erbrachten Leistungen zu honorieren.
6.) Honorar
a) Dem Honoraranspruch des Technischen Büros-Ingenieurbüros liegen
die vom Fachverband Technischen Büros-Ingenieurbüros herausgegebenen
Honorarrichtlinien und Leistungsbilder zugrunde. Die in Vertrag oder
Vollmacht getroffenen besonderen Honorarvereinbarungen gehen diesen
Honorarrichtlinien vor.
b) Sämtliche Honorare sind mangels abweichender Angaben in Euro
erstellt.
c) In den angegebene Honorarbeträgen ist die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer)
nicht enthalten, diese ist gesondert vom Auftraggeber zu bezahlen.
d) Die Kompensation mit allfälligen Gegenleistungen, aus welchem
Grunde auch immer, ist unzulässig.
7.) Erfüllungsort
Erfüllungsort für alle Büroleistungen ist der Sitz des Technischen
Büros-Ingenieurbüros.
8.) Geheimhaltung
a) Das Technische Büro-Ingenieurbüro ist zur Geheimhaltung aller vom
Auftraggeber erteilten Informationen verpflichtet.
b) Das Technische Büro-Ingenieurbüro ist auch zur Geheimhaltung seiner
Planungstätigkeit verpflichtet, wenn und solange der Auftraggeber
an dieser Geheimhaltung ein berechtigtes Interesse hat. Nach Durchführung
des Auftrages ist das Technische Büro-Ingenieurbüro berechtigt, das
vertragsgegenständliche Werk gänzlich oder teilweise zu Werbezwecken
zu veröffentlichen, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart ist.
9.) Die Pläne, Prospekte, Berichte, Technische Unterlagen und
dgl.
des Technischen Büros-Ingenieurbüros sind urheberrechtlich
geschützt. Jede gänzliche oder teilweise Veröffentlichung
ist nur mit Zustimmung des Technischen Büros-Ingenieurbüros
zulässig; ebenso die Weitergabe und die wiederholte Nutzung,
durch Dritte oder den Auftraggeber selbst. Das Technische Büro-Ingenieurbüro
ist berechtigt, der Auftraggeber verpflichtet, bei Veröffentlichungen
und Bekanntmachungen über das Projekt den Namen (Firma, Geschäftsbezeichung)
des Technischen Büros-Ingenieurbüros anzugeben.
10.) Im Anwendungsbereich des Konsumentenschutzes gelten dessen
zwingende Bestimmungen
Die Kompensation mit allfälligen Gegenforderungen ist unzulässig,
es sei denn, sie stünden im rechtlichen Zusammenhang mit der Honorarverbindlichkeit,
wären gerichtlich festgestellt oder vom Technischen Büro-Ingenieurbüro
anerkannt.
11.) Rechtswahl, Gerichtsstand
a) Für Verträge zwischen Auftraggeber und Technischem Büro-Ingenieur-büro
kommt ausschließlich österreichisches Recht zur Anwendung.
Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag wird die Zuständigkeit
des sachlich zuständigen Gerichts am Sitz des Technischen Büros-Ingenieurbüros
vereinbart.
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Leistungsspektrum
Die über 3.300 Technischen Büros sind hochqualifizierte
Spezialisten auf allen technischen Fachgebieten.
Technische Büros sind keine Hersteller: Sie befassen sich ausschließlich
mit der Beratung, der Erstellung von Plänen, Berechnungen und
Studien, der Durchführung von Untersuchungen und Messungen, auch
mit der Überwachung der Durchführung und Abnahme von Projekten,
der Prüfung der projektgerechten Ausführung und der projektbezogenen
Rechnungen sowie mit der Überprüfung und Überwachung
von Anlagen und Einrichtungen.
Das Technische Büro arbeitet unabhängig und neutral, weil
es an der Ausführung des Werkes selbst nicht teilnimmt - es arbeitet
treuhändisch für seinen Auftraggeber.
Technische Büros finden Sie auf allen technischen Fachgebieten,
die in Osterreich theoretisch erlernbar sind: Von der Haustechnik
(Elektrotechnik und Installationstechnik) bis zur Kulturtechnik, vom
Maschinenbau bis zur technischen Chemie, von der Innenarchitektur
bis zum Berg- und Hüttenwesen.
Auf allen diesen Fachgebieten sind Technische Büros hochqualifizierte
Spezialisten, denn der Befähigungsnachweis, den der Inhaber eines
Technischen Büros erbringen muß, ist der strengste, den
die österreichische Gewerbeordnung kennt: Die erfolgreiche Ablegung
der Matura an einer Berufsbildenden Höheren Schule oder das Absolvieren
eines Universitäts-, Fachhochschul- oder Hochschulstudiums, daran
anschließend eine langjährige Fachpraxis sowie die erfolgreiche
Ablegung einer strengen Konzessionsprüfung sind erforderlich,
bevor ein Technisches Büro gegründet werden darf.
Technische Büros beraten, planen, berechnen, untersuchen und
überwachen. Sie sind vom Anfang bis zum Ende für ihren Auftraggeber
da, von der Überprüfung der Angebote der Erzeugungsunternehmen
bis zur Überwachung, Überprüfung und Abnahme bei der
Herstellung eines Werkes, von der Beratung über die Planung und
Berechnung bis zur Fertigstellung einer Studie, Untersuchung oder
Messung. Ihr Honorar bemißt sich nach den gesetzlich anerkannten
Honorarrichtlinien der Technischen Büros.
Die österreichischen Technischen Büros bearbeiten ein jährliches
Auftragsvolumen von ca. 3,6 Milliarden Euro und gewinnen vermehrt
Bedeutung als Garanten von Tausenden qualifizierten Arbeitsplätzen.
mehr unter: >
www.ingenieurbueros.at
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